Die Anpassungen betreffen insbesondere die grundlegende Sanierung von Dächern. Während zuvor gefordert wurde, dass bei einer Sanierung die technischen Voraussetzungen für die Installation einer Photovoltaikanlage geschaffen werden müssen, ist dies nun nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Installation selbst muss jedoch weiterhin innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Diese Änderung soll technisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen fördern, ohne die Verpflichtung zur sofortigen Installation zu erzwingen.
Zudem greift die Solarpflicht nun bereits ab einer Sanierung von 80 Prozent der Dachfläche. Diese Regelung soll verhindern, dass Teilflächen wie Gauben oder Anbauten von der Pflicht ausgenommen werden, was die Effektivität der Maßnahme erhöhen soll.
Das Vollzugsverfahren für die Solarpflicht wurde vereinfacht. Künftig werden stichprobenartige Kontrollen anstelle einer umfassenden Nachweispflicht bei den Behörden durchgeführt. Diese pragmatische Lösung berücksichtigt, dass Dachsanierungen in der Regel nicht antragspflichtig sind und daher schwer zu überwachen wären. Durch die stichprobenartige Überprüfung bleibt der Druck auf die Verpflichteten bestehen, die Regelungen einzuhalten.
Für Neubauten, die ab Juli 2025 der Solarpflicht unterliegen, und für bestehende Gebäude wurden die Ausnahmeregelungen klarer definiert. Unzumutbare Härten, wie die Unwirtschaftlichkeit einer Anlage oder fehlende Finanzierungsmöglichkeiten aufgrund von geringem Einkommen oder mangelnder Bonität, können nun deutlicher als Befreiungsgründe anerkannt werden. Eine zusätzliche Bagatellgrenze von 25 Quadratmetern Dachfläche stellt sicher, dass kleine Dachflächen von der Solarpflicht ausgenommen sind. Diese klarer gefassten Kriterien sollen den Verfahrensaufwand weiter reduzieren.
Mit diesen Anpassungen reagiert Bremen auf die Herausforderungen bei der Umsetzung der Solarpflicht und schafft gleichzeitig praktikable und faire Bedingungen für Gebäudeeigentümer.