Besitzer von Solaranlagen, die nicht den gesamten erzeugten Strom selbst verbrauchen, können diesen ins Netz einspeisen und dafür eine Vergütung erhalten. Ab dem 1. Februar werden diese Einspeisevergütungen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz reduziert.
Es ist daher ratsam, die Solaranlage bis spätestens 31. Januar in Betrieb zu nehmen, um von den derzeit höheren Vergütungen zu profitieren. Nach diesem Stichtag in Betrieb genommene Anlagen unterliegen den neuen, um etwa ein Prozent niedrigeren Vergütungssätzen, erklärt Martin Brandis, Energieexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Eine weitere Reduzierung um etwa ein Prozent ist ab dem 1. August vorgesehen.
Aktuelle Vergütungssätze für eingespeisten Strom
Die Entscheidung für eine schnelle Installation sollte individuell abgewogen werden, da die finanziellen Auswirkungen begrenzt sind.
Zum Beispiel: Bei einer Anlage mit 10 kW Spitzenleistung, die jährlich rund 10.000 kWh erzeugt und davon 1.500 kWh selbst verbraucht, beläuft sich die Vergütung für den eingespeisten Strom derzeit auf ungefähr 689,70 Euro. Nach dem 1. Februar würde sich dieser Betrag auf etwa 682,50 Euro reduzieren, was einem Unterschied von etwa 7,20 Euro pro Jahr entspricht. Bei ausschließlicher Einspeisung des Stroms beträgt die Differenz etwa 13,30 Euro pro Jahr.
Mit zunehmender Größe der Anlage wächst auch die Differenz. Für eine Anlage mit 30 kW Spitzenleistung und einer Einspeisung von 80 Prozent liegt der jährliche Unterschied bei rund 17,80 Euro, bei vollständiger Einspeisung sogar bei etwa 33,60 Euro. Ein eigener Batteriespeicher kann den Eigenverbrauch erhöhen und die Differenz reduzieren.
Achtung
Die Verbraucherzentrale klärt über einen häufigen Irrtum auf: Oft wird von Vergütungssätzen von 13,4/13,3 beziehungsweise 8,6/8,5 Cent pro Kilowattstunde gesprochen. Diese „anzulegenden Werte“ gelten jedoch nur für den Direktverkauf an einen Direktvermarkter, was bei kleinen Anlagen in Privathaushalten selten der Fall ist.
Zudem sind die exakten Einspeisevergütungen nicht gesetzlich fixiert, sondern basieren auf Berechnungen gemäß EEG 2023.
Vergütung basiert auf Inbetriebnahmedatum
Das Inbetriebnahmedatum, der Tag der ersten Stromerzeugung, ist entscheidend für den Vergütungssatz. Mit diesem Satz können Anlagenbetreiber dann für 20 Jahre kalkulieren, erklärt Brandis. Der Anspruch auf die Einspeisevergütung endet erst 20 Jahre nach dem Jahr der Inbetriebnahme.
Nach Ablauf dieser Frist gibt es eine Übergangsregelung, die eine reduzierte Vergütung basierend auf dem Marktpreis vorsieht, gültig bis 2027.
Registrierungsfristen beachten
Betreiber müssen die Anlage fristgerecht beim Netzbetreiber anmelden und binnen zwei Monaten nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren. Eine versäumte Anmeldung kann den Verlust der Vergütung bedeuten.
Darüber hinaus sind Einfamilienhausbesitzer, deren Anlage eine Spitzenleistung von 30 kW nicht überschreitet, von der Steuer auf die Vergütung befreit. Bei Mehrfamilienhäusern gilt diese Befreiung, wenn die Anlage nicht mehr als 15 kW Spitzenleistung pro Wohneinheit hat.